IM VERKEHRSSTRAFRECHT KOMPETENT BETREUT: RECHTSANWALT DAVID THIEME IN BERLIN-SCHÖNEBERG

Unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen ist kein Mensch voll zurechnungsfähig. Selbst wenn Sie in nüchternem Zustand davon überzeugt sind, sich nach dem Alkoholgenuss nicht ans Steuer zu setzen: Nach einer feuchtfröhlichen Feier kann das anders aussehen – und solche gibt es in Berlin zur Genüge. Wenn sich auf der Alkoholfahrt dann noch ein Unfall ereignet, befinden Sie sich bereits mitten im Verkehrsstrafrecht. Doch nicht nur Alkoholfahrten mit Unfallfolge zählen zu den Verkehrsstraftaten.

Das Verkehrsstrafrecht befasst sich u.a. mit diesen Vergehen im Straßenverkehr:

  • Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch Nötigung (Auffahren & Lichthupe)
  • Missachtung des Überholverbots mit Bedrängen des entgegenkommenden Verkehrs
  • Fahrerflucht durch das gesetzeswidrige Verlassen des Unfallorts
  • Fahrlässige Körperverletzung aufgrund von Telefonieren am Steuer

Wenn Sie einer solchen Tat bezichtigt werden, bewahren Sie Ruhe. Wir betreuen Ihren Fall in unserer Berliner Kanzlei und sorgen dafür, dass ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt werden. Sollten sich die Anschuldigungen als gerechtfertigt herausstellen, setzen wir uns für ein faires Verfahren ein.

Sie werden einer Straftat bezichtigt? Kontaktieren Sie uns jetzt!
Tel.: 030 - 264 786 020 0

SCHNITTSTELLE ZWISCHEN VERKEHRSRECHT & STRAFRECHT

Das Verkehrsstrafrecht gilt, ähnlich z.B. dem Betäubungsmittelstrafrecht, als Nebenstrafrecht. Damit eine Tat dem Verkehrsstrafrecht zugeordnet wird, müssen diese Punkte zutreffen:

  • Die Tat geschieht im Kontext des öffentlichen Straßenverkehrs
  • Es handelt sich um eine Straftat
Verkehrsstrafrecht rechtsanwalt david thieme berlin schoeneberg

Grundsätzlich sind auch Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. das Überfahren einer roten Ampel, Verstöße gegen die Gesetze des Verkehrsrechts. Doch hierbei handelt es sich meist um geringfügige Vergehen, die jedem einmal passieren können – z.B. aus Leichtsinnigkeit – und mit einem Bußgeld oder einem Entzug des Führerscheins mit MPU abgegolten sind. Bei Straftaten handelt es sich demgegenüber um weit schwerere, vorsätzlich oder fahrlässig begangene Delikte, die sich deswegen auch im Strafgesetzbuch (StGB) wiederfinden. Die Schwere der Vergehen in Bezug auf das Verkehrsstrafrecht spiegelt sich auch im Strafmaß wider: Verkehrsstraftaten werden unter Umständen mit empfindlichen Geld- und Freiheitsstrafen geahndet.

Wir betreuen Sie in jeder Phase des Prozesses und setzen uns in und um Berlin-Schöneberg dafür ein, dass das Strafmaß möglichst gering ausfällt. Wenn eine Strafe oft auch nicht gänzlich verhindert werden kann, so kann ein kompetenter Anwalt das Strafmaß immerhin reduzieren und so z.B. die Dauer eines Entzugs der Fahrerlaubnis möglichst kurz halten.

WIE LÄUFT EIN VERKEHRSSTRAFVERFAHREN AB?

  • Schritt 1: Eine Verkehrsstraftat wird begangen – z.B. Nötigung durch zu dichtes Auffahren mit Lichthupe.
  • Schritt 2: Die Strafverfolgungsbehörden werden auf den Beschuldigten aufmerksam – z.B. durch die Anzeige durch einen Zeugen oder den Geschädigten.
  • Schritt 3: Die Staatsanwaltschaft untersucht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, ob der Beschuldigte hinreichend verdächtig ist. Hierbei werden auch Zeugen sowie der vermeintliche Täter selbst vernommen. Spätestens jetzt gilt es, uns mit der Verteidigung Ihrer Rechte zu beauftragen. Eine Aussage ohne Unterstützung durch einen Anwalt ist wenig ratsam. Wir erhalten Akteneinsicht und beraten unsere Mandanten zum weiteren Vorgehen bzw. zu möglichen Aussagen.
    Ein hinreichender Verdacht liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist als die, vor Gericht freigesprochen zu werden. Wird der Beschuldigte nicht als hinreichend verdächtig eingeschätzt, wird das Verfahren an dieser Stelle eingestellt. Ansonsten erhält er eine Vorladung.
  • Schritt 4: Der Beschuldigte erhält eine Vorladung und wird damit zum Angeschuldigten.
  • Schritt 5: Durch die Anklageerhebung wird das Zwischenverfahren eröffnet. Das Gericht prüft seinerseits, ob ein Gerichtsverfahren eine Verurteilung verspricht.
  • Schritt 6: Im Hauptverfahren prüft das Gericht den Angeklagten selbst sowie Zeugen und Beweise.
  • Schritt 7: Das Gericht fällt eine Entscheidung und das Urteil wird verkündet. Im Anschluss rundet das Vollstreckungsverfahren das Strafverfahren ab.

Unsere Kanzlei in Berlin-Schöneberg steht Ihnen in jedem Schritt zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne!
Tel.: 030 - 264 786 020 0

WAS GEHÖRT ZUM VERKEHRSSTRAFRECHT?

Das Verkehrsstrafrecht befasst sich mit Straftaten im Straßenverkehr.
„Klassische“ Verkehrstraftaten sind das Fahren ohne Fahrerlaubnis, die Trunkenheit/Drogen am Steuer, die Fahrerflucht, die Nötigung, die Gefährdung des Straßenverkehrs und die fahrlässige Körperverletzung.

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Was bedeutet das Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Es ist schnell passiert: Sie sind in Eile, setzen sich schnell in Ihr Auto und bemerken erst dann, dass Sie Ihren Führerschein vergessen haben. Viele gehen hier von einem Kavaliersdelikt aus. Das Fahren ohne Führerschein stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet wird. Noch weitaus verheerender ist es jedoch, wenn Sie gar keine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Zu unterscheiden sind dabei verschiedene Szenarien:

  • Sie als Halter eines Fahrzeuges sind dieses trotz entzogenem Führerschein und Fahrverbot gefahren.
  • Sie fahren ein Fahrzeug, ohne jemals überhaupt einen Führerschein erworben zu haben.
  • Sie als Halter eines Fahrzeugs erlauben einer dritten Person ohne gültige Fahrerlaubnis, Ihr Fahrzeug zu fahren.
  • Sie fahren ein Fahrzeug einer anderen bzw. höheren Führerscheinklasse, für das Sie keine gültige Fahrerlaubnis haben.
  • Sie sind unter 18 Jahre alt und besitzen eine Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren, fahren aber ohne Begleitperson.
  • Sie fahren mit einem ausländischen Führerschein, der Sie nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.
Welche Strafen sind möglich?

Die Strafen werden in all diesen Fällen durch den § 21 Absatz 1 StVG im Verkehrsrecht geregelt. Dieser sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe beim Fahren eines Kfz ohne die nötige Fahrerlaubnis vor. Noch höher fällt die Strafe aus, wenn Sie dabei fahrlässig handeln. So können in solch einem Fall eine sechsmonatige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen verhängt werden. Dabei sollten Sie beachten, dass bereits ab einer Strafe von 90 Tagessätzen ein Eintrag in das Vorstrafenregister erfolgt.

Sind auch Sie ohne gültige Fahrerlaubnis trotz eines Fahrverbots gefahren? Dann lassen Sie sich von unserer Kanzlei in Berlin beraten. Wir helfen Ihnen, das Strafmaß möglichst gering zu halten und klären Sie über die nächsten Schritte des Verfahrens auf.

Alkohol und Drogen am Steuer

Viele kennen das Dilemma: Man ist auf einer Feier und hat sich überreden lassen, etwas Alkoholisches zu trinken. Auf dem Weg nach Hause wird man im Straßenverkehr dann von der Polizei angehalten. Im schlimmsten Fall folgt nun der Entzug des Führerscheins, sodass sich der Weg zur Arbeit in Berlin oder dem Umland deutlich schwieriger gestaltet oder gar der Verlust des Arbeitsplatzes droht.

Was versteht man unter Trunkenheit am Steuer?

Unter Trunkenheit am Steuer versteht man das Führen eines Autos oder anderen Fahrzeugs im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn bei einer Kontrolle mehr als 0,5 Promille im Blut oder mehr als 0,25 Promille im Atemalkohol festgestellt werden. Das Fahren eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von illegalen Substanzen ist ebenfalls strafbar und wird mit einem Entzug des Führerscheins geahndet.

Wie sollte man sich am besten verhalten, wenn man kontrolliert wird?

Grundsätzlich sollten Sie sich bei einer Kontrolle im Straßenverkehr stets freundlich gegenüber den Beamten zeigen. Werden Sie von diesen gefragt, ob Sie einen Atemalkoholtest machen würden, dann können Sie dies durchaus verneinen. Bei einer verweigerten Atemprobe darf ein Bluttest nur mit einem begründeten Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt angeordnet werden. Um zu widersprechen, genügt es, eine richterliche Anordnung für die Maßnahme zu verlangen. Keinesfalls sollten Sie körperlichen Widerstand gegen die Polizisten leisten, denn dann begehen Sie tatsächlich eine Straftat.

Welche Strafen sind möglich?

Da das Fahren unter Drogen strikt verboten ist, wird bei einem Verstoß die Fahrerlaubnis sofort entzogen. Eine Ausnahme gibt es bei Cannabis: Hier darf man den Führerschein behalten, wenn weniger als 1 ng/ml THC im Blut nachgewiesen werden kann und keine Ausfallerscheinungen auftreten. Allerdings kann dem Konsumenten eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, verordnet werden. Eine solche MPU kann viel Geld und Zeit kosten.

Wird beim Fahren unter Alkohol die Promillegrenze um bis zu 0,59 Promille überschritten, so kann nach dem Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden. Hinzu kommen noch zwei Punkte in Flensburg. Bei bereits eingetragenen Alkoholverstößen ist das Bußgeld höher und das Fahrverbot länger. Ab einer Promillegrenze von 1,1 liegt laut BGB eine absolute Fahruntüchtigkeit vor und der betrunkene Fahrer erhält:

  • Drei Punkte in Flensburg
  • Eine Geld- oder Freiheitsstrafe
  • Eine längere Entziehung der Fahrerlaubnis

Wie kann ein Anwalt helfen?

Beispielsweise bei einem Führerscheinentzug kann die Hilfe eines Anwalts empfehlenswert sein, denn dieser prüft eventuelle Fehler der Beamten bei einer Kontrolle. Bei einer Alkohol- und Drogenkontrolle sind durchaus viele verschiedene Formalitäten einzuhalten, deren Missachtung die Messergebnisse wertlos macht. Darüber hinaus beraten wir Sie als Ihre Rechtsanwälte zum weiteren Vorgehen bei einem gerichtlichen Prozess.

Fahrerflucht

Als Fahrerflucht, auch Unfallflucht genannt, wird laut § 142 StGB das unerlaubte Entfernen eines Verkehrsbeteiligten vom Unfallort bezeichnet. In Berlin gibt es, laut Polizei, nach 22 Prozent aller Verkehrsunfällen einen Flüchtigen. Durch § 142 StGB werden Handlungen sanktioniert, welche die Feststellung von Personalien verhindern, die für Unfallbeteiligte von Bedeutung sind.

Wann ist der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt?

Sie machen sich der Fahrerflucht schuldig, wenn Sie sich als Beteiligter von einem Unfallort entfernen, ohne den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten Auskunft über Ihre Person, das Fahrzeug und die Art Ihrer Beteiligung zu geben. Sie können sich zudem strafbar machen, wenn Sie die Unfallstelle verlassen, bevor der Hergang und die Sachlage für alle Beteiligten genau geklärt sind.

Welche Strafen sind möglich?

Die Unfallflucht kann unterschiedlich Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Schwere des Vergehens drohen:

  • Geldstrafen
  • Verlust der Fahrerlaubnis
  • Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren

Schwerwiegendere Konsequenzen kommen auf Personen zu, die unter Alkoholeinfluss flüchten. Dieser Tatbestand wird mit einem Führerscheinentzug und einer MPU sanktioniert.

Das richtige Verhalten: als Schuldiger

Wenn Sie selbst flüchtig gewesen sind, ist es sinnvoll, unsere Kanzlei so schnell wie möglich aufzusuchen und sich ausführlich beraten zu lassen, bevor Sie sich zu dem Vorfall äußern. Zum Täter können Sie nur als Fahrer des Autos werden. Sind Sie der Halter des flüchtigen Fahrzeugs, jedoch nicht gefahren, müssen Sie keine rechtlichen Konsequenzen fürchten.

Das richtige Verhalten: als Zeuge

Werden Sie Zeuge eines Unfalls, machen Sie sich nicht strafbar, wenn Sie den Unfallort verlassen, ohne Ihre Personalien hinterlassen zu haben. Im Fall eines Sachschadens stehen Sie weiterhin nicht in der Pflicht, auf die Polizei oder die Unfallbeteiligten zu warten. Wenn jedoch eine Person durch den Unfall verletzt wurde, machen Sie sich durch Verlassen des Unfallortes wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Erwünscht ist Ihre Hilfe bei der Klärung der Sachlage in jedem Fall.

Das richtige Verhalten: als Geschädigter

Auch wenn Ihr erster Impuls bei einer Fahrerflucht die Verfolgung des Täters sein mag, sollten Sie sich in jedem Fall zuerst um Ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit der anderen Unfallbeteiligten kümmern. Danach ist es sinnvoll, alle Vorkommnisse genau zu dokumentieren und gegebenenfalls Zeugen zu finden, sodass Sie sowohl die Polizei als auch uns zur juristischen Klärung der Sachlage genau über den Hergang informieren können.

Nötigung im Straßenverkehr

Nach § 240 des StGB (Strafgesetzbuch) kann der Tatbestand der Nötigung auch im Straßenverkehr angeklagt werden. Wer andere Autofahrer im Straßenverkehr durch seine Fahrweise zu Handlungen drängt, um beispielsweise schneller voranzukommen, macht sich der Nötigung schuldig. Doch ab wann spricht man von Nötigung und inwiefern kann ein Rechtsanwalt dem Täter oder Opfer einer Nötigung bei einem Strafverfahren helfen? Wir geben Ihnen die Antworten dazu.

Was ist Nötigung im Straßenverkehr?

Absatz 1 des StGB § 240 besagt:
„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Beispiele für Nötigung im Straßenverkehr sind:

  • Dichtes Auffahren
  • Drängeln
  • Flankieren mit Lichthupe oder Signalhorn
  • Absichtliches Abbremsen

Die oben aufgeführten Handlungsweisen zwingen andere Verkehrsteilnehmer zu einer Reaktion, wie einem Fahrbahnwechsel, der Erhöhung der Geschwindigkeit oder einer Vollbremsung. Folge dieser Zwangshandlungen sind oftmals Unfälle oder ähnliches. Demnach ist der Angriff des Nötigenden auf die freie Willensentscheidung der anderen Partei strafbar.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Hinter- als auch der Vordermann im Straßenverkehr der Nötigung bezichtigt werden kann. So zwingt der Hintermann seinen Vordermann durch dichtes Auffahren beispielsweise zu einem Wechsel der Fahrspur. Der Vordermann droht hingegen durch starkes Abbremsen und löst im schlimmsten Fall einen Auffahrunfall aus.

Eine Behinderung des Straßenverkehrs ist jedoch nicht immer gleich eine rechtswidrige Nötigung. Ein abgestuftes System von Sanktionsmaßnahmen im Verkehrsrecht stuft Verstöße gegen Verkehrsregeln teilweise auch „nur“ als ordnungswidrig ein, wie beispielsweise das rücksichtslose Überholen. Wir informieren und beraten Sie gerne zu Ihrem persönlichen Fall!

Was sind mögliche Strafen?

Je nach Schwere der Nötigung und den daraus resultierenden Folgen kann die Strafe unterschiedlich ausfallen. Mögliche Strafen sind:

  • Geldstrafen unterschiedlicher Höhe (beispielsweise 20 bis 40 Tagessätze)
  • Fahrverbot von bis zu drei Monaten
  • Bis zu fünf Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg
Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?

Als Anwalt für Verkehrsstrafrecht informieren wir sowohl Opfer als auch Täter über Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Nötigung im Straßenverkehr. Wir sprechen gemeinsam über Ihren Fall, erörtern die Sachlage und treffen eine Entscheidung angesichts der rechtlichen Lage und deren Folgen. Wenn nötig, verteidigen wir Sie auch vor Gericht in Ihrer Sache.

Unterlassene Hilfeleistung im Straßenverkehr – Rechtsanwalt David Thieme klärt auf

Laut einer Statistik aus dem Jahr 2015 des Bußgeldkatalogs kommt es in Deutschland alle 13 Sekunden zu einem Verkehrsunfall, wobei 15 Prozent der Fälle mit Verletzungen einhergehen. Es ist nicht immer einfach, sich in einer solchen Situation richtig zu verhalten. In der Kanzlei von Rechtsanwalt David Thieme zeigen wir Ihnen, welche Konsequenzen ein Fehlverhalten hat und wann der Tatbestand einer unterlassenen Hilfeleistung vorliegt.

Was versteht man unter unterlassener Hilfeleistung?

Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung ist ein Unterlassungsdelikt und in § 323c StGB (Strafgesetzbuch) definiert. Darin ist festgelegt, dass Sie sich als Beobachter eines Verkehrsunfalls oder als verwickelte Partei in der Pflicht befinden, bei etwaigen Verletzungen Hilfe zu leisten. Voraussetzung ist dabei, dass das Opfer einer erheblichen Gefahr ausgesetzt ist.

Wann entfällt die Verpflichtung zur Hilfeleistung?

Eine Verpflichtung zur Leistung von Hilfe kann unter bestimmten Umständen auch entfallen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bereits genügend Menschen am Unfallort sind und sich um die Geschädigten kümmern. Ebenso müssen Sie in den folgenden Fällen nicht einschreiten:

  • Die körperliche und geistige Tauglichkeit ist nicht gegeben
  • Die Lage ist aussichtslos
  • Sie bringen sich bei der Leistung von Hilfe selbst in erhebliche Gefahr

Es ist zum Beispiel nicht zumutbar, dass Sie Ihr eigenes Leben riskieren, um ein Unfallopfer aus einem brennenden Auto zu holen. Ebenso ist es unzumutbar, dass ein Kind oder eine zierliche Frau einen hochgewachsenen Bodybuilder Huckepack nimmt und von der Fahrbahn auf den Gehweg trägt.

Allerdings kann man sich bei einem Verkehrsunfall nicht darauf berufen, aus bloßer Angst nicht gehandelt zu haben. In diesem Fall hätte man dennoch zumindest die Polizei verständigen können.

Welche Strafen sind möglich?

Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar und gilt nicht als bloße Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat. Sie wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Die Strafe kann sogar noch höher ausfallen, falls ein Richter zu dem Urteil kommt, dass ein „Begehen durch Unterlassen“ erfolgt ist. In diesem Fall wird nach dem StGB das Delikt gleichwertig mit der autonomen Begehung einer Straftat gesetzt.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Egal, ob Sie als Geschädigter oder als Verursacher in einem Unglücksfall verwickelt sind – die Kanzlei David Thieme in Berlin-Schöneberg unterstützt Sie mit jahrelanger Erfahrung in Ihrer individuellen Situation. Wir klären gemeinsam mit Ihnen die genauen Umstände und Konsequenzen und sind Ihr kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen zum Verkehrsrecht, sodass Sie sich immer auf der sicheren Seite wissen.

Rechtsanwalt David Thieme hat sich in seiner Kanzlei mit Sitz in Berlin-Schöneberg im Bezirk Tempelhof-Schöneberg auf das Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Wer in und um Berlin in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde oder Täter bzw. Opfer im Fall einer Ordnungswidrigkeit oder sogar einer Verkehrsstraftat ist, wendet sich direkt an Rechtsanwalt Thieme. Er weiß, was aus rechtlicher Sicht zu tun ist, verteidigt das Recht seiner Mandanten und kümmert sich bei Bedarf um die Unfallregulierung. Mandanten aus Tempelhof-Schöneberg sowie den umliegenden Bezirken, wie Friedrichshain-KreuzbergMitteNeuköllnCharlottenburg-WilmersdorfSteglitz-Zehlendorf und deren Ortsteilen Wilmersdorf, Tiergarten, Kreuzberg, Tempelhof, Friedenau, Steglitz, Schmargendorf, Halensee, Charlottenburg, Moabit, Mitte, Friedrichshain, Alt-Treptow und Neukölln, schätzen die Kompetenz des Anwalts.

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